4.1 Gemäss Art. 183 Abs. 1 StG sind bei einer ausserordentlichen Neubewertung alle seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Vorliegend haben somit sämtliche seit der allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 bis zum Jahr 2015 erfolgten Renovationsarbeiten und Investitionen in die Neubewertung einzufliessen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der Benotung und das wirtschaftliche Alter.