60 und pag. 61) vom Sachverständigen der Steuerrekurskommission anlässlich des Augenscheins vom 7. März 2018 ebenfalls überprüft und für korrekt befunden worden sind. Der Antrag der Vertreterin, das für die Berechnung massgebliche wirtschaftliche Alter per 1998 sei entsprechend dem "tatsächlichen" wirtschaftlichen Alter per 2015 auf 44 (recte 46) Jahre festzulegen, ist abzuweisen. 4. Die Vertreterin macht sinngemäss weiter geltend, dass der amtliche Wert per 2015 entsprechend den 15.2 RE jener Bewertung festzulegen sei, die ab 1991 galt und die anlässlich der allgemeinen Neubewertung 1999 unverändert neuverfügt worden war.