Das vom Schätzer ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Alter ist deshalb anlässlich der Bewertung einer bestehenden Baute vorab gemäss den vorgegebenen Kategorien zu schätzen und danach, (mit Ausnahme von Neubauten und Fällen wo ein wirtschaftliches Alter mit negativem Vorzeichen resultieren würde) stets auf das geltende Bezugsjahr – vorliegend 1998 – zurückzurechnen resp. die seitdem verflossenen Jahre sind vom geschätzten tatsächlichen wirtschaftlichen Alter zu subtrahieren. Erst nach Rückrechnung auf das Bezugsjahr 1998 kann im Einklang mit dem Regelwerk, dessen Berechnungen und Tabellen ebenfalls auf dem Bezugsjahr 1998 beruhen, der amtliche Wert korrekt festgelegt werden.