Die nach der Rückweisung an die Vorinstanz im neuen Einspracheentscheid z.T. ungenaue Einhaltung der Vorgaben des Rekursentscheids vom 12. Juni 2018 stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn aber eine solche vorläge, wäre diese höchstens von geringfügiger Art und somit ohne weiteres im vorliegenden, regulären Rechtsmittelverfahren zu heilen. 2. Aus den Eingaben der Vertreterin geht hervor, dass diese tatsächlich von einem Verfahrensfehler der Steuerverwaltung ausgegangen ist. Eine missbräuchliche Einreichung bei der falschen Behörde ist deshalb nicht weiter zu prüfen.