Das ergibt sich auch ohne vertiefte Prüfung bereits aufgrund der bloss geringfügigen Abweichung des Einspracheentscheids von der per 2018 seitens der Steuerrekurskommission erfolgten Bewertung. Eine Nichtigkeit des Einspracheentscheids aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler und oder grober materieller Fehler ist ausgeschlossen. Die nach der Rückweisung an die Vorinstanz im neuen Einspracheentscheid z.T. ungenaue Einhaltung der Vorgaben des Rekursentscheids vom 12. Juni 2018 stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.