-7- lässlich des Einspracheverfahrens im Jahr 2017 erstellte, noch ohne weiteres als lesbar zu beurteilen. Aus rein verfahrensrechtlicher Sicht liegen somit keine Fehler vor. Grobe inhaltliche resp. materielle Fehler, die eine Nichtigkeit nach sich ziehen könnten, weist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht auf. Das ergibt sich auch ohne vertiefte Prüfung bereits aufgrund der bloss geringfügigen Abweichung des Einspracheentscheids von der per 2018 seitens der Steuerrekurskommission erfolgten Bewertung.