Die Tatsache, dass die Steuerverwaltung das Aufnahmeprotokoll entgegen den Vorgaben nicht neu erstellt, sondern überschrieben und korrigiert und zudem der Rekurrentin mit dem Einspracheentscheid keine Kopie desselben zugestellt, sondern nur auf die mögliche Einsichtnahme bei der Gemeinde hingewiesen hat, ändert daran nichts. Entgegen dem ersetzten Aufnahmeprotokoll aus dem Jahr 1988/1991/2016 ist das gegenwärtig geltende, an-