Der Einspracheentscheid wurde überdies einlässlich begründet. Auch wenn die Steuerverwaltung dabei den Vorgaben im Entscheid der Steuerrekurskommission im Einzelnen nicht vollständig nachgekommen ist, so ermöglichte die Begründung der Rekurrentin und deren Vertreterin doch ohne weiteres eine substantiierte materielle Anfechtung des Einspracheentscheids. Die Tatsache, dass die Steuerverwaltung das Aufnahmeprotokoll entgegen den Vorgaben nicht neu erstellt, sondern überschrieben und korrigiert und zudem der Rekurrentin mit dem Einspracheentscheid keine Kopie desselben zugestellt, sondern nur auf die mögliche Einsichtnahme bei der Gemeinde hingewiesen hat, ändert daran nichts.