Damit wurde auch der Rechtsmittelweg der Rekurrentin nicht verkürzt und das rechtliche Gehör der Rekurrentin wurde aus verfahrensrechtlicher Sicht vollständig gewahrt. Nachdem die Vertreterin gegen den Einspracheentscheid trotz vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung bei der Steuerverwaltung als unzuständiger Behörde Einsprache erhoben hat, wurde die Eingabe von dieser, verfahrensrechtlich korrekt, als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet. Ein Einverständnis seitens der Rekurrentin war dazu nicht notwendig. Der Einspracheentscheid wurde überdies einlässlich begründet.