Der Hinweis der Vertreterin auf den reformatorischen Charakter der Einsprache ist deshalb unbehelflich. Wird ein Einspracheentscheid von der Steuerrekurskommission im Rekursverfahren aufgehoben, entspricht der Verfahrensstand jenem, wie er bestanden hat, nachdem gegen die ursprüngliche Verfügung fristgerecht Einsprache erhoben worden ist. Die Steuerverwaltung hat das Einspracheverfahren, allenfalls entsprechend den Anweisungen im Rekursentscheid, erneut und kostenlos durchzuführen resp. einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.