Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der Steuerrekurskommission Anfechtungsobjekt stets ein Einspracheentscheid ist. Dieser ist, solange das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist, noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ist deshalb auch noch nicht (definitiv) an die Stelle der Veranlagungs- resp. vorliegend der ursprünglichen Bewertungsverfügung getreten. Der Hinweis der Vertreterin auf den reformatorischen Charakter der Einsprache ist deshalb unbehelflich.