Inhaltliche, materielle Fehler allein führen kaum je zur Nichtigkeit. Auch eine inhaltlich offensichtlich krass unrichtige steuerliche Einschätzung, die unter Verletzung der Untersuchungs- und Prüfungspflichten der Steuerverwaltung zustande gekommen sowie klarerweise und leicht erkennbar pönal und fiskalisch motiviert ist, führt gemäss dem Bundesgericht noch nicht zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung (vgl. BGer 2C_679/2016; 2C_680/2016 vom 11.7.2017, E. 5.2.4).