Die Schwelle für den Eintritt der Nichtigkeitsfolge bei fehlerhaften Verfügungen ist somit sehr hoch. Meist sind es schwerwiegende Verfahrensfehler, allenfalls kombiniert mit groben inhaltlichen Fehlern, die zur Nichtigkeit von Verfügungen führen. Inhaltliche, materielle Fehler allein führen kaum je zur Nichtigkeit.