1.4 Aus Gründen der Rechtssicherheit sind fehlerhafte Verfügungen, so auch Steuerveranlagungen regelmässig zwar anfechtbar, jedoch nur in äusserst seltenen Ausnahmefällen als nichtig zu beurteilen. Selbst eine Häufung von inhaltlichen Veranlagungsfehlern mit der Folge einer massiv zu hohen Einschätzung führt deshalb nur zur Anfechtbarkeit der Veranlagungsverfügung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 116 DBG). Nichtigkeit tritt nur ein bei besonders schweren und krassen Mängeln, die offensichtlich und leicht erkennbar sind. Die Schwelle für den Eintritt der Nichtigkeitsfolge bei fehlerhaften Verfügungen ist somit sehr hoch.