1.3 Nichtigkeit hat zur Folge, dass die betroffene Verfügung keinerlei Rechtswirkung entfaltet und absolut unwirksam ist. Nichtigkeit ist dem durch die Verfügung in Gang gesetzten Verfahren und den damit zusammenhängenden Rechtswirkungen vorgeordnet. Sie kann deshalb ungeachtet der weiteren Umstände eines Verfahrens stets geltend gemacht werden und ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 7 zu Vor Art. 147- 153a DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 54 zu Art. 116 DBG; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl.