Im Übrigen verletze die angefochtene Verfügung sämtliche Vorgaben des Urteils der Steuerrekurskommission vom 12. Juni 2018, weshalb sie davon ausgehe, dass die Steuerverwaltung nicht gewillt sei, diese Vorgaben umzusetzen. Sie sei deshalb mit einem Sprungrekurs einverstanden, wobei die vollständige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu berücksichtigen sei. Aus den genannten Gründen beantragt die Vertreterin sinngemäss, dass der amtliche Wert ab 2015 sowie betreffend die nachfolgenden Steuerjahre entsprechend dem Baufortschritt durch die Steuerrekurskommission festgesetzt werde. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: