-4- K. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2019 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung macht die Vertreterin in formeller Hinsicht geltend, dass Einspracheentscheide reformatorischer Natur seien und die Steuerverwaltung nach dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission verpflichtet gewesen wäre, eine neue (Bewertungs-)Verfügung mit entsprechender Einsprachemöglichkeit zu erlassen. Ein Sprungrekurs sei nur im Einverständnis beider Parteien möglich. Dementsprechend werde an der Rüge der vollständigen Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten.