Zur weiteren Begründung hat sie ihren Einspracheentscheid vom 28. November 2018 nochmals beigelegt. In formeller Hinsicht macht sie geltend, dass mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Juni 2018 zwar der Einspracheentscheid vom 9. August 2017, aber nicht das Einspracheverfahren aufgehoben worden sei. Da der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 überdies auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei dieser korrekt erfolgt.