I. Mit Brief vom 11. Januar 2019 hat die Vertreterin die angefochtene Verfügung nachgereicht und gleichzeitig weiter geltend gemacht, dass der Einspracheentscheid infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sei. Denn er missachte die Vorgaben der Steuerrekurskommission, wonach die amtlichen Werte 2015 bis 2018 je nach Baufortschritt nachvollziehbar zu begründen und neu zu verfügen resp. zu eröffnen seien. Weiter wird vorgebracht, dass die Steuerverwaltung mit der Weiterleitung der Einsprache an die Steuerrekurskommission den Rechtsmittelweg unzulässigerweise verkürzt habe.