F. Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und nachfolgender Neuverfügung vom 12. Dezember 2018 hat die Steuerverwaltung den amtlichen Wert der Liegenschaft Gbbl. Nr. ________ am ________ in Q.________, infolge der vorgenommenen Renovationsarbeiten in Anwendung von Art. 183 Abs. 1 StG und analog zum aufgehobenen Einspracheentscheid vom 9. August 2017 unverändert auf CHF 408'600.-- festgelegt. Das Raumaufnahmeprotokoll vom 6. April 2017 wurde dabei nicht neu erstellt, wohl aber entsprechend der mit Entscheid der Steuerrekurskommission eröffneten Raumaufnahme per 2018 überschrieben und korrigiert.