183 Abs. 1 StG. Da es nicht der Steuerrekurskommission obliegt, als erste Instanz diese Zuordnungen und Ausscheidungen vorzunehmen und weil die Unterlagen kaum nachvollziehbar und z.T. widersprüchlich sind, hat die Steuerrekurskommission den Einspracheentscheid mit Verfügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Akten zur Neuverfügung des Einspracheentscheids, im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Dabei war, ausgehend vom per 2018 seitens der Steuerrekurskommission ermittelten und eröffneten Wert und unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung und der jeweiligen rechtlichen Grundlage, der Wert per 2015 zu ermitteln.