Im vorangegangenen Verfahren der ausserordentlichen Neubewertung und im Einspracheverfahren hatte die Steuerverwaltung ihre Bewertungen ungenügend begründet, u.a. infolge schlicht nicht mehr nachvollziehbarer Raumaufnahmeprotokolle sowie wegen fehlender rechtlicher und zeitlicher Zuordnung der Neubewertung und der Fehlerkorrekturen zu Art. 181 Abs. 4 StG resp. Art. 183 Abs. 1 StG.