Gleichzeitig wurden der Rekurrentin diverse den Wert erhöhende Korrekturen von Auslassungen und offensichtlichen Unrichtigkeiten per 2017 angekündigt, ohne diese jedoch weiter zu quantifizieren. Ergänzend zur Begründung im Einspracheentscheid wurde auf die bei der Gemeinde liegenden Bewertungsunterlagen hingewiesen. D. Gegen den Einspracheentscheid liess die Rekurrentin am 8. September 2017 durch Rechtsanwältin B.________ (Vertreterin) Rekurs erheben.