B. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 14. September 2016 Einsprache. In der umfangreichen Eingabe wurde geltend gemacht, dass es sich um eine Altliegenschaft handle, an der nur die nötigsten Instandstellungsarbeiten ausgeführt worden seien, deren Bauzustand nicht heutigem Standard entspreche und die in fast allen Bereichen noch erheblichen Renovationsbedarf aufweise. Im Einzelnen wurden u.a. verschiedene Punkte betreffend die Raumaufnahme, so auch betreffend erstmals bewertete Kellerräume, die ausgeschiedenen Parkplätze sowie die Bewertung der freistehenden Garage bemängelt. Weiter wurden Bereiche der Benotung und das wirtschaftliche Alter als unzutreffend erachtet.