11. In ihren Eingaben äussert die Rekurrentin schliesslich massive Kritik an Verfahrensführung und Verhalten einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung. In der Rekursschrift vom 17. September 2019 wird beantragt, dies "zu überprüfen und dementsprechend eine Strafanzeige zu eröffnen" (Antrag Nr. 8). Die Steuerrekurskommission kann als Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Verfahren lediglich die angefochtenen Einspracheentscheide überprüfen (Art. 197 Abs. 1 StG). Sie ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung und daher nicht befugt, das Vorgehen oder Verhalten der Steuerverwaltung bzw. derer Mitarbeitenden zu beurteilen.