- 13 - ihrem Entscheid vom 18. September 2018 betreffend D.________ GmbH nicht die Höhe der ausgefällten Bussen, sondern Verfahrensmängel bei deren Eröffnung beanstandete. Diese hätten indes nicht erst im Revisionsverfahren gerügt werden dürfen und blieben daher ohne Einfluss auf das Ergebnis (RKE 100 2018 70 vom 18.9.2018, E. 5.2, nicht publiziert). Für das vorliegende Verfahren spielen die festgestellten Mängel im Zusammenhang mit den Bussen zulasten der D.________ GmbH keine Rolle. Wie erwähnt, sind die der Rekurrentin persönlich auferlegten Bussen mittels Bussenverfügung vom 23. Mai 2017 korrekt eröffnet worden.