10.2 Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Rekurrentin geltend gemachte straflose Selbstanzeige von vornherein nicht in Frage käme, weil eine solche nur bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich ist (Art. 217 Abs. 3 StG; Art. 175 Abs. 3 DBG). Vorliegend ist die unvollständige Deklaration der Einnahmen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens von der Steuerverwaltung korrigiert worden, weshalb "nur" eine versuchte Steuerhinterziehung nach Art. 218 StG bzw. Art. 176 DBG gegeben ist. Hierfür sehen die Steuergesetze keine straflose Selbstanzeige vor.