10.1 Hierzu ist festzuhalten, dass diese steuerstrafrechtlichen Sanktionen der Rekurrentin bereits mit Bussenverfügung vom 23. Mai 2017 und nicht erst mit den Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017 auferlegt wurden (Bst. B. hiervor). Die Bussenverfügung vom 23. Mai 2017 (pag. 48-52) enthält sämtliche laut Art. 227 Abs. 2 StG erforderlichen Elemente einer Strafverfügung, darunter namentlich eine (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung. Die Bussenverfügung wurde mit A-Post Plus versandt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie der Rekurrentin nicht zugestellt worden wäre. Weil die Rekurrentin nicht innert 30 Tagen nach Eröffnung der Bussenverfügung Einsprache erhoben hat (Art.