9. Die Rekurrentin beantragt weiter, das von der Steuerverwaltung auf CHF 25'000.-- festgesetzte Wertschriftenvermögen auf CHF Null zu reduzieren (Rekurseingabe vom 17.9.2019, Antrag 2, irrtümlich als "steuerbaren Gewinn" bezeichnet). Auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, denn das steuerbare Vermögen wurde im Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern auf minus CHF 9'914.-- festgesetzt (Akten Vorinstanz, pag. 24), weshalb die Rekurrentin kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur geltend machen kann.