Mit der Zahlung über CHF 2'320.-- wurde eine auf die Rekurrentin persönlich lautende Rechnung des (damaligen) Möbelhauses I.________ in M.________ beglichen, wobei aus dem Beleg nicht hervorgeht, welche Objekte damit beschafft wurden (Revisionsakten, pag. 137). Angesichts der gesamten Umstände sind auch diese Aufrechnungen zu bestätigen.