_ beauftragt worden sei (vgl. Maklervertrag vom 22.2.2013, Revisionsakten, pag. 50). Hingegen wurde weder im Revisionsverfahren noch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren erläutert (und erst recht nicht belegt), wozu die in der hier relevanten ursprünglichen Jahresrechnung als Aufwand erfasste Barzahlung über CHF 10'000.-- diente. Daher ist die Steuerverwaltung zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ausgegangen. Die restlichen CHF 3'655.-- beziehen sich auf zwei Rechnungen, die von der D.________ GmbH an G.________ ausgestellt wurden und bauhandwerkliche Arbeiten zum Gegenstand haben (Veranlagungsakten, pag.