Weil sie diese Summe in ihrer Steuererklärung pro 2013 nicht deklariert hat, ist auch diese Aufrechnung korrekt. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Qualifizierung der Auszahlung als Bonus (d.h. Lohn) sich nachteilig für die Rekurrentin ausgewirkt hätte, weil darauf Sozialversicherungsbeiträge fällig geworden wären und der Betrag regulär als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (und nicht privilegiert als Beteiligungsertrag) zu versteuern gewesen wäre.