267 und 88). Weil in der ursprünglichen Jahresrechnung, die der Steuerverwaltung als Ausgangspunkt für die Veranlagung der D.________ GmbH diente, die beiden Transaktionen erfolgsneutral (und nicht aufwandmindernd) verbucht wurden, war die Aufrechnung im Gewinn der Gesellschaft wohl nicht gerechtfertigt. Dies spielt für das vorliegende Verfahren, das die private Veranlagung der Rekurrentin zum Gegenstand hat, allerdings keine Rolle. Nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin eine geldwerte Leistung in der Höhe von CHF 15'000.-- aus der D.________ GmbH bezog. Weil sie diese Summe in ihrer Steuererklärung pro 2013 nicht deklariert hat, ist auch diese Aufrechnung korrekt.