8. Angesichts der hiervor aufgeführten schweren Mängel sowie der ungeordneten, teilweise fehlenden oder selbst erstellten Buchungsbelege, die zudem weder Nummern noch Kontierungsvermerke enthalten, erachtete die Steuerverwaltung sowohl die ursprüngliche als auch die überarbeitete Jahresrechnung als "nicht verwendbar" und verzichtete auf eine Aufarbeitung (Protokoll Buchprüfung, Akten Vorinstanz, pag. 195). Zur Bestimmung des steuerbaren Gewinns der D.________ GmbH ging die Steuerverwaltung von dem in der Steuererklärung deklarierten Verlust von CHF 15'783.-- aus, womit sie die in der ursprünglichen Jahresrechnung verbuchten Erträge und Aufwände grundsätzlich akzeptierte.