Eine einmal eingereichte Jahresrechnung kann dementsprechend nicht nach Belieben durch eine andere ersetzt werden. Zulässig ist nur das Ersetzen einzelner handelsrechtswidriger Bewertungsansätze durch handelsrechtskonforme (vgl. Meyer-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, N. 21 zu § 8; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 58 DBG).