7.1 Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns einer juristischen Person wird vom Saldo der Erfolgsrechnung ausgegangen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Der buchhalterisch ausgewiesene Gewinn ist somit grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung massgebend ("Massgeblichkeitsprinzip", vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 58 DBG). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bücher nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführt werden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.