7. Selbst wenn man die Vorbringen der Rekurrentin als ausreichend substantiiert betrachten würde und die aufgerechneten geldwerten Leistungen anhand der vorhandenen Unterlagen (unter Einbezug der am 3.12.2020 von der Steuerverwaltung eingereichten Akten betreffend D.________ GmbH [Veranlagung pro 2013 sowie Revision pro 2013 und 2014, im Folgenden als Veranlagungsakten bzw. Revisionsakten bezeichnet]) überprüft, misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass die Aufrechnungen unrechtmässig erfolgt sind, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.