158-162) ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend die kantonalen Steuern, Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer) wurden von der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 18. September 2018 abgewiesen (RKE 100 2018 70, nicht publiziert). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2019 nicht ein (VGE 100 2018 348, nicht publiziert). Damit steht fest, dass die von der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der D.________ GmbH