5. Die D.________ GmbH wurde für das Steuerjahr 2013 auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 126'634.-- veranlagt, wobei die Steuerverwaltung geldwerte Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 150'655.-- aufrechnete (Taxationsberechnung vom 6.10.2016, pag. 169-171; Einleitung Strafverfahren gegen die D.________ GmbH vom 25.6.2016, pag. 177-179). Die geldwerten Leistungen wurden in der Taxationsberechnung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zu drei Vierteln der Rekurrentin und zu einem Viertel dem Mitinhaber B.________ zugewiesen (mit Ausnahme der tatsächlich erfolgten Barbezüge vom Bankkonto):