4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG gehören zu den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen u.a. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Die Rekurrentin war im Jahr 2013 zu 75 % am Stammkapital der D.________ GmbH beteiligt. Für die auf sie entfallenden Erträge aus dieser Beteiligung ist sie demnach steuerpflichtig.