4. Damit sind die Einspracheentscheide betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern der Rekurrentin für das Steuerjahr 2013 materiell zu überprüfen. Strittig ist in erster Linie die im Wertschriftenertrag vorgenommene Aufrechnung von CHF 108'492.--, die auf geldwerte Leistungen aus der D.________ GmbH zurückzuführen ist.