Deren Veranlagung kann für das vorliegende Verfahren, das die private Veranlagung der Rekurrentin pro 2013 betrifft, keine Rolle spielen. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass auch die Veranlagung der E.________ GmbH für die Steuerperiode 25. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Steuerrekurskommission nicht auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel eintrat (RKE 100 2019 331 vom 17.12.2019, nicht publiziert).