a und b DBG). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (absolute Veranlagungsverjährung, Art. 162 Abs. 4 StG; Art. 120 Abs. 4 DBG). Für die hier massgebliche Steuerperiode 2013 wird die absolute Verjährung am 1. Januar 2029 eintreten. 2.2 Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre hingegen am 31. Dezember 2018 abgelaufen, wenn keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen würden. Mit den Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017 (Bst. C hiervor) nahm die Steuerverwaltung eine auf Feststellung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung im Sinn von Art. 162 Abs. 3 Bst. a