G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, das auch von B.________ unterzeichnet worden ist, hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Darin wird in erster Linie das Vorgehen einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung im Rahmen der Buchprüfungen betreffend E.________ GmbH und D.________ GmbH gerügt. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: