F. Die Steuerverwaltung hat sich am 29. November 2019 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Im Rahmen einer Buchprüfung seien bei der D.________ GmbH nicht verbuchte Erträge, nicht begründbare Barbezüge der Gesellschafter, nicht nachgewiesene Zahlungen an Dritte und fehlende Belege festgestellt worden. Insgesamt beliefen sich die geldwerten Leistungen an die Rekurrentin auf CHF 108'492.--. Der festgestellte Sachverhalt erfülle zudem sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand der versuchten Steuerhinterziehung, wobei die Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige nicht erfüllt seien.