Weitere Anträge betreffen die Busse wegen Steuerhinterziehung, den Steuerwert der Beteiligungen, den auferlegten Verzugszins sowie das Verhalten einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung. In einer zweiten Eingabe vom 8. Oktober 2019 wirft die Rekurrentin der Steuerverwaltung vor, im Veranlagungsverfahren betreffend E.________ GmbH eingereichte Belege grundlos nicht anzuerkennen, die auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien. Zudem seien die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Korrekturen ungenügend begründet worden. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass sie und ihr Geschäftspartner B.____