D. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob die Rekurrentin am 3. September 2017 Einsprache (pag. 33). Diese richtete sich zunächst gegen die Aufrechnung von geldwerten Leistungen aus der D.________ GmbH. Weiter beanstandete die Rekurrentin, dass ihr die Steuerabzüge für Alleinstehende und für zusätzliche Ausbildungskosten ihrer Tochter nicht gewährt worden seien. Zudem seien ihre Anteile an der E.________ GmbH zu hoch bewertet worden. Schliesslich seien die Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung infolge rechtzeitig erfolgter strafloser Selbstanzeige zu streichen. Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit