C. Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017 (pag. 37-44) wurde die Rekurrentin für das Jahr 2013 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 124'969.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 90'983.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei nahm die Steuerverwaltung im Wertschriftenertrag eine Aufrechnung von CHF 108'492.-- vor, übereinstimmend mit den für die Bestimmung der Busse massgebenden geldwerten Leistungen aus der D.________ GmbH (Bst. B hiervor).