Jener Elternteil, welcher bei erfolgter Trennung und gemeinsam ausgeübten Sorgerecht und alternierende Obhut für die Kinder Alimente bezahlt, kann nicht mit dem die Alimente empfangenden Elternteil oder jenen Eltern, welche keine Alimente leisten, verglichen werden. Im Bereich der Massenverwaltung ist ein gewisser Schematismus aus Praktikabilitätsgründen zudem auch zulässig (vgl. insb. zu den herabgesetzten Anforderungen im Steuerrecht: Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 35 N. 43; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Dementsprechend erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet.