Die Rechtsgleichheit wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV; vgl. BGE 126 I 76, E. 2). Die sich in unterschiedlichen (Familien-)Situationen befindenden Elternteile werden grundsätzlich nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich behandelt. Jener Elternteil, welcher bei erfolgter Trennung und gemeinsam ausgeübten Sorgerecht und alternierende Obhut für die Kinder Alimente bezahlt, kann nicht mit dem die Alimente empfangenden Elternteil oder jenen Eltern, welche keine Alimente leisten, verglichen werden.